Schornsteinfeger

Freie Schornsteinfegerwahl

Seit 2013 können Haus- und Wohnungseigentümer frei entscheiden, welchen Schornsteinfegerbetrieb sie mit der Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten beauftragen. Die Durchführung der Arbeiten darf nur durch Betriebe erfolgen, die mit dem Schornsteinfegerhandwerk in die Handwerksrolle eingetragen sind oder die Vorraussetzungen nach dem §§ 7 bis 9 der EU//EWR-Handwerk-Verordnung vom Dezember 2007 (BGBI. I S 3075) erfüllen. (Ausnahmebewilligung zur vorübergehenden Dienstleistungserbringung).

Beim Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (www.bafa.de) wird ein Schornsteinfegerregister geführt, in dem die entsprechenden Betriebe eingetragen sind.

Haus- und Wohnungseigentümer sind durch die freie Schornsteinfegerwahl selbst dafür verantwortlich, dass regelmäßig die gesetzliche vorgeschriebenen Emmissionsmessungen, Kehrungen und Überprüfungen der Abgasanlagen, Schornsteine und Feuerstätten stattfinden. Welche Arbeiten an Ihrer Feuerungsanlage zu welchem Zeitpunkt fällig werden, können Sie dem Feuerstättenbescheid entnehmen, den Ihnen Ihr bevollmächtigter Bezirksschornsteinfeger im Rahmen der Feuerstättenschau zur Verfügung stellt.

Wurden die Arbeiten durch einen anderen Schornsteinfegerbetrieb ausgeführt, so ist der Haus- und Wohnungseigentümer in der Pflicht, dem Bezirksschornsteinfeger zwei Wochen nach Ablauf der festgelegten Frist mittels Formblatt nachzuweisen, dass die Arbeiten erledigt wurden.

Gehen die Formulare nicht fristgerecht ein, muss der Bezirksschornsteinfeger die nicht erledigten Arbeiten der Unteren Bauaufsichtsbehörde weitermelden. In Anwendung verwaltungsrechtlicher Vorschriften trägt der Kreis Sorge, dass der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger seine Aufgaben vor Ort wahrnehmen kann und Feuerungsanlagen umweltgerecht betrieben werden.

„Hoheitliche Aufgaben“ wie:

  • die Abnahme von neuen Feuerstätten und Schornsteinen
  • die Durchführung der Feuerstättenschau
  • die Erteilung des Feuerstättenbescheides
  • die Führung des Kehrbuches mit der Kontrolle, ob die vorgeschriebenen Schornsteinfegerarbeiten durchgeführt wurden


sind ausschließlich dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger vorbehalten.

Öffnungszeiten

Montag

08:00 - 12:00 Uhr

Dienstag

08:00 - 12:00 Uhr
und 14:00 - 16:00 Uhr

Mittwoch

08:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag

08:00 - 12:00 Uhr
und 16:00 - 18:00 Uhr

Freitag

08:00 - 12:00 Uhr

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