Steuerangelegenheiten

Leistungsbeschreibung

Den Finanzรคmtern obliegt die Festsetzung und Erhebung der Steuern (mit Ausnahme der durch den Bund verwalteten Steuern, z.B. Kraftfahrzeugsteuer, und der Gemeindesteuern, z. B. Hundesteuer).

Aufgrund der Angaben aus Steuererklรคrungen oder anderen Informationen, z. B. einer VerรคuรŸerungsanzeige รผber einen Grundstรผckserwerb, ermittelt das Finanzamt die Besteuerungsgrundlagen, setzt die jeweiligen Steuern fest und erhebt sie. Daneben ergeben sich aus den Steuergesetzen auch Pflichten zur Abgabe von Steuererklรคrungen oder Steueranmeldungen, z. B. bei der Einkommensteuer, Umsatzsteuer oder Lohnsteuer.

Seit Juli 2014 sind nicht mehr die Finanzรคmter, sondern die Hauptzollรคmter des Bundes fรผr die Festsetzung und Erhebung der Kraftfahrzeugsteuer zustรคndig. Weitere Informationen erhalten sie auf der Internetseite des Zolls.

Nach dem Gesetz รผber kommunale Abgaben steht den Gemeinden ein Steuererhebungsrecht fรผr รถrtliche Verbrauch- und Aufwandsteuern zu. Beispiele dafรผr sind neben der Hundesteuer etwa die Zweitwohnungsteuer und die Spielapparatesteuer. Die Landkreise kรถnnen demgegenรผber nur die Jagdsteuer, Fischereisteuer und Gaststรคttenerlaubnissteuer erheben.

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