Reisepass: Verlustanzeige

Leistungsbeschreibung
Ist der Passinhaberin bzw. dem Passinhaber der Reisepass abhanden gekommen, d.h. der Pass ist unauffindbar, verlorengegangen oder entwendet worden, hat die Passinhaberin bzw. der Passinhaber die Pflicht, der Passbehรถrde unverzรผglich den Verlust und ggf. das Wiederauffinden des Reisepasses anzuzeigen.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?
Sofern Sie kurzfristig einen Ersatz benรถtigen, kann Ihnen ein "Expresspass" (Bearbeitungsdauer max. 72 Stunden) oder ein "vorlรคufiger Reisepass" ausgestellt werden.

Expresspass
Vorlรคufiger Reisepass

Adressen Kategorien

ร–ffnungszeiten

Montag

08:00 - 12:00 Uhr

Dienstag

08:00 - 12:00 Uhr
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Mittwoch

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Donnerstag

08:00 - 12:00 Uhr
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