Sie sind hier: Startseite ยป Psychiatrische Einrichtung (geschlossen) – Unterbringung
Leistungsbeschreibung
Menschen, die an einer schwerwiegenden psychischen Erkrankung leiden, kรถnnen zwangsweise in eine geschlossene psychiatrische Einrichtung eingewiesen werden, wenn von ihnen eine gegenwรคrtige erhebliche Gefahr fรผr sich selbst oder andere ausgeht und diese Gefahr auf andere Weise nicht abgewendet werden kann.
Aus ethischen, medizinischen und rechtlichen Grรผnden wird versucht, einer Anwendung von Zwang mรถglichst vorzubeugen und ihn, wann immer mรถglich, zu vermeiden. Wenn dies ohne Gefรคhrdung von Leib und Leben des Betroffenen oder von Dritten nicht mรถglich ist, muss die Zwangsmaรnahme so schonend und so sicher wie mรถglich gestaltet werden. Betroffene dรผrfen nicht unnรถtig belastet und traumatisiert werden.
Gleiches gilt fรผr die oft mit einer Unterbringungsmaรnahme einhergehende Behandlung mit Medikamenten. Da diese besonders stark erschรผttern und manchmal auch traumatisieren kann, wird sie nur eingesetzt, soweit und solange sie zwingend notwendig ist und keine Mรถglichkeit besteht, Selbst- oder Fremdgefรคhrdung anders zu beheben.
Jede Unterbringungsmaรnahme muss spรคtestens nach Ablauf von 24 Stunden durch einen Richter รผberprรผft werden. Hierzu muss die untergebrachte Person von einem Richter persรถnlich angehรถrt werden. Die behandelnden รrzte haben zum Grund und zur erforderlichen Dauer der Maรnahme ein psychiatrisches Fachgutachten vorzulegen. Fรผr die Wahrnehmung ihrer Rechte wird der untergebrachten Person vom Gericht von Amts wegen ein Verfahrenspfleger bestellt. Gegen Unterbringungsbeschlรผsse des Gerichts steht der Rechtsweg offen.
Rechtsgrundlage
Die Anordnung einer Unterbringungsmaรnahme ist im Hessischen Gesetz รผber Hilfen bei psychischen Krankheiten und in ยงยง 70 ff. des Gesetzes รผber das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (FamFG) geregelt.
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