Katastrophenschutz

Leistungsbeschreibung

Katastrophe im Sinne des Gesetzes ist ein Ereignis, das Leben, Gesundheit oder die lebensnotwendige Versorgung der Bevรถlkerung, Tiere, erhebliche Sachwerte oder die natรผrlichen Lebensgrundlagen in so ungewรถhnlichem MaรŸe gefรคhrdet oder beeintrรคchtigt, dass zur Beseitigung die einheitliche Lenkung aller KatastrophenschutzmaรŸnahmen sowie der Einsatz von Einheiten und Einrichtungen des Katastrophenschutzes erforderlich sind.

Der Einsatz im Katastrophenfall baut in der Regel auf dem Einsatz der Krรคfte der tรคglichen Gefahrenabwehr auf, bezieht diesen grundsรคtzlich in vollem Umfang ein und unterscheidet sich von diesem durch die ร„nderung der Fรผhrungs- und Kommunikationsstruktur infolge der einheitlichen Leitung durch die politisch-gesamtverantwortliche Instanz, die stark erhรถhte Anzahl der Einsatzkrรคfte und zumeist durch die lรคngere Einsatzdauer sowie die Einbeziehung der allgemeinen Verwaltung. Diese Tatsache ist bei allen Katastrophenschutzplanungen zu berรผcksichtigen, damit eine einheitliche Fรผhrungsstruktur und sinnvolle Nutzung aller personellen und materiellen Ressourcen gewรคhrleistet ist.

Eintritt und Ende einer Katastrophe (der โ€žKatastrophenfallโ€) sind nach ยง 34 des Hessischen Gesetzes รผber den Brandschutz, die Allgemeine Hilfe und den Katastrophenschutz (HBKG) durch die untere Katastrophenschutzbehรถrde (KatS-Behรถrde) festzustellen und unter Angabe des Umfangs des betroffenen Gebietes durch Rundfunk, Fernsehen, Tageszeitungen oder auf andere Weise bekanntzumachen.

Die Entscheidung, ob ein Katastrophenfall vorliegt, ist nach den Kriterien des ยง 24 HBKG im jeweiligen Einzelfall konkret zu prรผfen. Daraus ergibt sich, dass die sogenannte Katastrophenschwelle sehr unterschiedlich sein kann, zumal es stets auch subjektiver Einschรคtzung unterliegt,

  • ob eine drohende Gefahr (z.B. eine mรถgliche Freisetzung von Gefahrstoffen mit der Notwendigkeit einer Evakuierung) oder
  • ein bereits eingetretener Schaden im AusmaรŸ so ungewรถhnlich ist, dass eine einheitliche Lenkung des Einsatzes (durch eine Katastrophenschutzleitung โ€“ KatSL - mit Katastrophenschutzstab - KatS-Stab - siehe Nr. 2.1.3.1) aus taktischen Grรผnden รผberhaupt notwendig ist oder ob nicht doch (wie z.B. bei den meisten Hochwasserlagen an den Flรผssen in Hessen) die organisatorischen Regelungen fรผr die tรคgliche Gefahrenabwehr ausreichen.

Eine โ€žKatastropheโ€œ an sich, berechenbar nach festliegenden Schadenszenarien, gibt es nicht. MaรŸgeblich ist das AusmaรŸ einer Gefรคhrdung oder eines Schadens, bei dem die Kriterien des ยง 24 HBKG im Einzelfall erfรผllt sind, um den Katastrophenfall nach dieser Begriffsbestimmung feststellen zu kรถnnen.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Vertiefende Informationen erhalten Sie im Internetauftritt desย Hessischen Ministeriums fรผr Inneres und Sport unterย "Katastrophenschutz".

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