Geburten, Geburtsanmeldung

Leistungsbeschreibung

ย Die Geburt eines Kindes muss beim Standesamt angezeigt werden.

Anzeigepflichtige

Die Anzeigepflicht trifft bei Geburten in Krankenhรคusern und sonstigen Einrichtungen der Geburtshilfen den Trรคger der Einrichtung. Ansonsten sind zur Anzeige einer Geburt in nachstehender Reihenfolge verpflichtet:

  • jeder Elternteil des Kindes, wenn er sorgeberechtigt ist,
  • jede andere Person, die bei der Geburt zugegen war oder von der Geburt aus eigenem Wissen unterrichtet ist. (Hierzu gehรถren insbesondere Hebammen und ร„rzte.)

Welche Unterlagen werden benรถtigt?

Zur Anzeige der Geburt eines Kindes sindย folgende Unterlagenย erforderlich:

  • Sind die Eltern des Kindes miteinander verheiratet: ihre Geburtsurkunden und die Eheurkunde oder ein beglaubigter Ausdruck aus dem Eheregister.
  • Sind die Eltern des Kindes nicht miteinander verheiratet: die Geburtsurkunde der Mutter und, falls die Vaterschaft bereits anerkannt wurde, die Erklรคrungen hierรผber und die Geburtsurkunde des Vaters sowie gegebenenfalls die Sorgeerklรคrungen.
  • Personalausweis oder Reisepass der Eltern

Welche Fristen muss ich beachten?

Die Geburt muss binnen einer Woche angezeigt werden.

Rechtsgrundlage

Was sollte ich noch wissen?

Weitere Informationen erhalten Sie in der Leistungsbeschreibungย "Geburtsurkunde"

Bitte beachten Sie auรŸerdem das unten verlinkteย ย Informationsblatt bei Geburt eines Kindes - Berรผcksichtigung beim Lohnsteuerabzug.

ร–ffnungszeiten

Montag

08:00 - 12:00 Uhr

Dienstag

08:00 - 12:00 Uhr
und 14:00 - 16:00 Uhr

Mittwoch

08:00 - 12:00 Uhr

Donnerstag

08:00 - 12:00 Uhr
und 16:00 - 18:00 Uhr

Freitag

08:00 - 12:00 Uhr

Sie haben Fragen oder Anregungen?

Dann kontaktieren Sie uns einfach jederzeit unter folgenden Kontaktmรถglichkeiten:ย 

Unser Kontaktformular finden Sie im Footer, ganz unten auf der Website.