Namensrecht

Leistungsbeschreibung

In der Bundesrepublik Deutschland beurteilt sich der Name einer Person nach den privatrechtlichen Vorschriften des Bรผrgerlichen Gesetzbuches. Danach kommen Namensรคnderungen familienrechtlicher Art im Wesentlichen in Betracht:

  • infolge von EheschlieรŸung oder Begrรผndung einer Lebenspartnerschaft,
  • nach Annahme als Kind,
  • nach spรคterer Begrรผndung der gemeinsamen elterlichen Sorge oder Erstreckung des elterlichen Namenswechsels auf Kinder,
  • nach Einbenennung in eine weitere Ehe eines sorgeberechtigten Elternteils,
  • infolge weiterer namensrechtlicher Erklรคrungen (z.B. nach Eheauflรถsung).

Die privatrechtlichen Vorschriften zur EheschlieรŸung, zur Feststellung der Abstammung eines Kindes, zur Namensfรผhrung von Ehegatten und Kindern, zum Sorgerecht und zur Adoption sind im Bรผrgerlichen Gesetzbuch geregelt.

Sonderregelungen gibt es fรผr Vertriebene, Spรคtaussiedler und bestimmte Personengruppen wie zum Beispiel Eingebรผrgerte, die ihren Namen unter der Geltung auslรคndischen Rechts erworben haben, jetzt aber insoweit deutschem Recht unterliegen. Sie kรถnnen ihre Namen durch eine so genannte Angleichungserklรคrung dem deutschen Umfeld sprachlich anpassen.

Kann dem Wunsch zur Fรผhrung eines bestimmten Namens nach den Vorschriften des bรผrgerlichen Rechts nicht Rechnung getragen werden, besteht darรผber hinaus die Mรถglichkeit derย รถffentlich-rechtlichen Namensรคnderungย nach dem Gesetz รผber die ร„nderung von Familiennamen und Vornamen.

Dieses Verfahren zur Namensรคnderung hat insoweit Ausnahmecharakter, als es nur dazu dient, Unzutrรคglichkeiten im Einzelfall zu beseitigen und damit besondere Hรคrten zu vermeiden. Das Gesetz kann angewendet werden auf Deutsche und auf Staatenlose, heimatlose Auslรคnder, auslรคndische Flรผchtlinge und Asylberechtigte, die ihren Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben..

Eine ร„nderung des Vor- oder Familiennamens ist nur mรถglich, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, z.B. der bisherige Name anstรถรŸig ist, lรคcherlich wirkt oder Anlass hรคufiger Verwechslungen ist.

Welche Gebรผhren fallen an?
Die Gebรผhr fรผr eine namensrechtliche Erklรคrung beim Standesamt betrรคgt 21,00 Euro. Fรผr eine รถffentlich-rechtliche Namenรคnderung gibt es so genannte โ€žRahmengebรผhrenโ€œ, die fรผr die ร„nderung eines Vornamens zwischen 28,00 Euro und 560,00 Euro liegen, fรผr die eines Familiennamens zwischen 28,00 Euro und 1.680,00 Euro.

Rechtsgrundlage

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